Ab 29. Oktober 2008 nur noch biometrische Passbilder für Führerschein:

Ab 29.10.2008 müssen die Passbilder für den Führerschein biometrisch sein. Dies betrifft nicht nur die Neuerteilungen, sondern auch diejenigen, die Ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen wollen (Lkw und Bus).
Bitte weisen Sie ggf. Ihren Fotograf auf diesen Sachverhalt hin.

 

Begleitetes Fahren (Führerschein mit 17) ab Januar 2008 auch in Baden-Württemberg:

Ab 01.01.2008 wird auch in Baden-Württemberg das Pkw-Fahren mit 17 möglich sein. Dabei wird die normale Führerscheinausbildung und Prüfung schon 1 Jahr früher als üblich durchlaufen. Mit der erworbenen Fahrerlaubnis darf dann bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres gefahren werden.

Allerdings muss der Fahrer beim Fahren mit der befristeten Fahrerlaubnis durch eine in seinem vorläufigen Führerschein eingetragene Begleitperson beaufsichtigt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Mindestalter 30 Jahre
  • Führerschein der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Bei Eintrag in den Führerschein maximal 3 Punkte in Flensburg
  • Nicht mehr als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut bei Begleitfahrten
  • Keine Einwirkung von Drogen bei Begleitfahrten
  • Muss in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein

Hier finden Sie unser Infoblatt zum Begleiteten Fahren mit Fragen und Antworten

 

Feinstaub-Verordnung:

Ab März 2008 gilt die sogenannte Kennzeichnungsverordnung in bestimmten Städten. Dabei dürfen Fahrzeuge Umweltzonen nur noch befahren, wenn sie für diese freigegeben sind. Diese Freigabe muss durch eine am Fahrzeug angebrachte Plakette angezeigt werden. Dabei gibt es rote, gelbe und grüne Plaketten. Die Farbe der Plakette richtet sich nach dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugs. Umweltzonen werden durch ein entsprechendes Verkehrszeichen mit Zusatzschild ausgewiesen.

                                        Umwelt_Zone

                                    Umwelt_Zone_frei

Auf dem Zusatzschild sind die Plaketten zu sehen, mit denen die Zone befahren werden darf. Allerdings sind einige Fahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen:

  • Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Arbeitsmaschinen
  • Zwei- und Dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Weitere Ausnahmen können Sie der Kennzeichnungsverordnung entnehmen.

Plaketten erhält man bei den technischen Prüfstellen wie TüV, Dekra und GTÜ, sowie in Kfz-Werkstätten und bei den Kfz-Zulassungsstellen.

Hier finden Sie ein Infoblatt des TüV zum Thema.

Weitere Informationen auch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.